Noch bevor zwei Versicherungstarife verglichen werden, steht eine andere Frage im Raum: In welcher Rolle arbeitet die Person oder das Unternehmen, das sie empfiehlt? Die Erstinformation soll dazu grundlegende Transparenz schaffen. Sie ist keine Produktbewertung, sondern eine Orientierung über den Vermittler oder Berater. Wer sie versteht, kann im anschließenden Gespräch gezielter nachfragen.

Der Status beschreibt die Ausgangsrolle

Versicherungsvertreter handeln für Versicherungsunternehmen; Versicherungsmakler werden auf Kundenseite mit der Vermittlung beauftragt. Versicherungsberater haben eine eigene rechtliche Stellung. Der VerbraucherService Bayern erläutert diese Unterschiede und weist darauf hin, dass die tatsächliche Vergütung für die Einordnung einer Empfehlung relevant ist.

Eine Provision beweist nicht automatisch, dass eine Empfehlung ungeeignet ist. Umgekehrt ersetzt die Selbstbeschreibung als unabhängig keine Erklärung des Geschäftsmodells. Fragen Sie direkt: Wer bezahlt Ihre Tätigkeit? Welche Leistungen deckt diese Vergütung ab? Welche Anbieter wurden für diese Empfehlung berücksichtigt?

Welche Angaben zusammengehören

§ 15 VersVermV regelt die Angaben beim ersten Geschäftskontakt. Die folgende Auswahl hilft beim Lesen der Erstinformation; sie ersetzt nicht den vollständigen gesetzlichen Katalog.

Diese Angaben müssen grundsätzlich beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich mitgeteilt werden. Bei einem telefonischen Erstkontakt sind sie unmittelbar danach zu übermitteln; § 16 VersVermV regelt die zulässige Form.

Die Pflichten aus § 15 gelten nicht für Rückversicherungen und gesetzlich definierte Großrisiken.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Vergütung: Nach der IHK-Erläuterung ist bei dieser Erstinformation die Art und Quelle anzugeben, nicht allgemein die genaue Höhe jeder Vergütung. Wer die konkrete wirtschaftliche Belastung eines Vertrags verstehen möchte, braucht deshalb zusätzlich dessen Kosteninformationen und gegebenenfalls eine Erläuterung. Vermittlerunterlagen und Produktunterlagen erfüllen verschiedene Aufgaben.

  • Identität und Tätigkeit: Name, betriebliche Anschrift, genauer Vermittler- oder Beraterstatus, Registrierung und Angabe, ob Beratung angeboten wird.
  • Vergütung: Art und Quelle; insbesondere direkte Zahlung durch den Kunden, in der Prämie enthaltene Provision oder sonstige Vergütung, andere Zuwendungen oder eine Kombination.
  • Beteiligungen in beide Richtungen: eigene unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von über zehn Prozent an Stimmrechten oder Kapital eines Versicherers. Ebenso sind Versicherer oder deren Mutterunternehmen zu nennen, die unmittelbar oder mittelbar über zehn Prozent an Stimmrechten oder Kapital des Vermittlers halten.
  • Prüfung und Streitbeilegung: Registrierungsnummer, Kontaktdaten der gemeinsamen Registerstelle und Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle.

Makler bedeutet nicht automatisch vollständiger Markt

Nach § 60 VVG sind Versicherungsmakler grundsätzlich verpflichtet, ihrem Rat eine hinreichende Zahl von angebotenen Verträgen und Versicherern zugrunde zu legen. Eine eingeschränkte Auswahl ist im Einzelfall möglich, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Für die praktische Einordnung lautet die Frage daher nicht nur: Sind Sie Makler? Sondern auch: Auf welcher Auswahl beruht diese konkrete Empfehlung?

Eine verständliche Antwort sollte erkennen lassen, welche Alternativen tatsächlich geprüft wurden und weshalb der vorgeschlagene Vertrag zum Bedarf passt. Eine lange Liste von Partnergesellschaften allein zeigt noch nicht, welche Angebote in dem einzelnen Fall verglichen wurden. Ebenso wenig lässt sich aus einer kleineren Auswahl ohne Kenntnis der Anforderungen bereits auf einen schlechten Rat schließen.

Der Bedarf muss im Ergebnis wiederzufinden sein

Die Beratungsdokumentation hat eine andere Funktion als die Erstinformation. Sie hält die kundenspezifischen Wünsche, Bedürfnisse und die Gründe für eine Empfehlung fest. Die IHK verweist auf die entsprechenden Beratungs- und Dokumentationspflichten; der VerbraucherService Bayern empfiehlt, diese Unterlagen sorgfältig zu lesen und aufzubewahren.

Beim Lesen der Dokumentation sind die eigenen Angaben der Prüfpunkt: Wurden bestehende Verträge und der gewünschte Schutz richtig erfasst? Sind bewusst akzeptierte Einschränkungen und die Gründe der Empfehlung erkennbar? Unklare oder falsch wiedergegebene Aussagen sollten angesprochen werden.

Den Registereintrag selbst prüfen

Geben Sie die Registrierungsnummer aus der Erstinformation in das offizielle DIHK-Vermittlerregister ein. Die erweiterte Suche ermöglicht den Einstieg über Name, Firma und Anschrift. Vergleichen Sie anschließend Identität und registrierte Tätigkeit mit den vorgelegten Unterlagen. Die beiden Suchwege sind hier direkt verlinkt.

Ein Registereintrag belegt keine Qualität der konkreten Empfehlung. Er hilft, Identität und registrierte Tätigkeit zu prüfen. Für das Erlaubnisverfahren ist die im Register genannte zuständige Stelle maßgeblich; die DIHK als gemeinsame Registerstelle übt nach ihrem Impressum keine Aufsicht über das Verhalten einzelner Vermittler aus.

Vier Unterlagen, vier unterschiedliche Fragen

UnterlageWas sie beantwortetWas offenbleibt
ErstinformationIn welcher Rolle und mit welcher Vergütungsart arbeitet der Vermittler?Welche Kosten hat der konkrete Vertrag insgesamt?
AuswahlgrundlageAuf welcher Markt- und Informationsbasis beruht die Empfehlung?Ob der Tarif die individuellen Anforderungen erfüllt.
ProduktkosteninformationenWelche ausgewiesenen Kosten fallen im konkreten Produkt an?Weshalb es zum persönlichen Bedarf empfohlen wurde.
BeratungsdokumentationWelche Wünsche, Bedürfnisse und Empfehlungsgründe wurden festgehalten?Ob sämtliche Angaben sachlich zutreffen – dafür ist der Abgleich mit dem Gespräch nötig.
NACHVOLLZIEHBAR INFORMIERT

Quellen & weiterführende Links

  1. VerbraucherService Bayern: Versicherungsvermittlung – Tipps für Interessierte, 08.06.2026
  2. IHK Magdeburg: Pflichten bei der Erstinformation
  3. IHK Magdeburg: Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten
  4. Gesetze im Internet: § 15 VersVermV – Information des Versicherungsnehmers
  5. Gesetze im Internet: § 16 VersVermV – Einzelheiten der Mitteilung
  6. Gesetze im Internet: § 60 VVG – Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
  7. DIHK-Vermittlerregister: Suche anhand der Registrierungsnummer
  8. DIHK-Vermittlerregister: erweiterte Suche nach Name, Firma und Anschrift
  9. DIHK-Vermittlerregister: Zuständigkeiten der gemeinsamen Registerstelle

Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

Für später aufheben?